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Wohnungsausweis

Auszug des Gemeindegesetzes (Änderung vom 11. Januar 2011; Ausführungsbestimmungen zu Registerharmonisierungsgesetz; Einführung einer amtlichen Wohnungsnummer)

§ 37d. 1.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, unentgeltlich und entsprechend den Vorgabe der Koordinationsstelle

a.
der Gemeinde die Angaben zu machen, die für die Vergabe der amtlichen
Wohnungsnummern und für die Nachführungen des GWR erforderlich sind,

b.
beim Abschluss eines Mietvertrages dem Mieter einen Wohnungsausweis mit
folgenden Angaben auszuhändigen:

1. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
2. Name und Vorname des Mieters,
3. Name und Adresse des Vermieters bzw. der Liegenschaftenverwaltung,
4. Beginn des Mietverhältnisses,

c.
beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag einzutragen.

2.
Hat ein Grundeigentümer eine Liegenschaftsverwaltung eingesetzt, obliegt dieser die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1.

3.
Kommt ein Grundeigentümer oder eine Liegenschaftsverwaltung diesen Pflichten nicht nach, kann die Gemeinde die Wohnung auf Kosten des Grundeigentümers oder der Liegenschaftenverwaltung physisch nummerieren.

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