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Gemeindeversammlung

Wie in den meisten Gemeinden des Kantons Zürich wirkt in Niederhasli die Gemeindeversammlung als oberstes Organ der politischen Gemeinde.

Der Beleuchtende Bericht wird interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne eines sogenannten Abo-Systems regelmässig und kostenlos zugestellt. Interessierte können sich in einer Abonnentenliste eintragen lassen. Mindestens zwei Wochen vor der Versammlung wird der Beleuchtende Bericht den Abonnenten persönlich zugestellt. Der Beleuchtende Bericht kann bei der Abteilung Präsidiales und Gesellschaft telefonisch unter der Nr. 043 411 22 53, per E-Mail oder direkt in unserem Online-Schalter bestellt werden.

Die Akten liegen während vier Wochen vor der Gemeindeversammlung während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Niederhasli, Abteilung Präsidiales und Gesellschaft, zur Einsicht auf.

Anfragen über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse (Anfragerecht gemäss § 17 Gemeindegesetz), die spätestens zehn Arbeitstage vor der Versammlung schriftlich an den Gemeinderat Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, gerichtet werden, werden vom Gemeinderat schriftlich beantwortet und in der Versammlung bekannt gegeben.

Die Durchführungsorte der Gemeindeversammlungen werden mit der Festlegung der Traktandenlisten bestimmt. Je nach Geschäftsanfall finden die Versammlungen in der Mehrzweckhalle Seehalde in Mettmenhasli oder in der Aula der Schulanlage Linden in Niederhasli statt. Zusätzliche Versammlungstermine würden bei Bedarf separat angeordnet.

Kontakt

Patric Kubli
gemeinde@niederhasli.ch

Aufgaben

Die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeindeversammlung richten sich nach Art. 12 - 15 der Gemeindeordnung.

Über gewisse Sachgeschäfte im Sinne von Art. 8 der Gemeindeordnung wird zusätzlich an der Urne abgestimmt.

Kompetenzen

Die Finanzkompetenzen der einzelnen Organe sind in den Art. 15, 24 und 32 der Gemeindeordnung dargestellt.

Voraussetzungen

Die Stimmberechtigung richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003. An den Gemeindeversammlungen der politischen Gemeinde sind demnach alle in Niederhasli niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in ihren bürgerlichen Rechten nicht eingeschränkt sind. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften.

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