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Behörden / Kommissionen

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Interessenbindungen

 

Gemäss Organisationsreglement, Ziffer 2.4.17, sind die Mitglieder des Gemeinderats, der Schulpflege, der Rechnungsprüfungskommission sowie der unterstellten Kommissionen verpflichtet, im Sinne von § 42 Abs. 2 GG, ihre Interessenbindungen offenzulegen. Im folgenden Verzeichnis sind die Interessenbindungen aufgeführt.

 

 

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