Mitteilungen Gemeinderat (Gemeindeversammlung 9. Juni 2026, Reglement Mehrwertausgleichsfonds, Gemeindereferendum gegen Lehrpersonalgesetz)
Gemeindeversammlung vom 9. Juni 2026
Die Traktandenliste der nächsten Gemeindeversammlung umfasst drei Geschäfte. Neben der Jahresrechnung 2025 steht die Genehmigung eines Kaufvertrags für ein Grundstück an der Lindenstrasse sowie die Beantwortung einer Anfrage an.
Am Dienstag, 9. Juni 2026, 20.00 Uhr, findet in der Mehrzweckhalle Seehalde in Mettmenhasli die nächste Gemeindeversammlung statt. Neben der Genehmigung der Jahresrechnung 2025 beantragt der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Kauf eines Grundstücks an der Lindenstrasse in Niederhasli als Baulandreserve. Im Rahmen eines dritten Traktandums wird eine Anfrage nach § 17 des Gemeindegesetzes bezüglich Asylwesen beantwortet. Im Anschluss zur Versammlung wird wiederum ein Apéro serviert. Details zur Jahresrechnung und zum Landkauf sind dem Beleuchtenden Bericht zu entnehmen, welcher zu gegebener Zeit auf der Website aufgeschaltet und den registrierten Abonnentinnen und Abonnenten per Post zugestellt wird. Ab Dienstag, 12. Mai 2026 liegen die vollständigen Akten bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales, zur Einsicht auf. Ab diesem Zeitpunkt werden die Erläuterungen auch auf der "Voteinfo-App" aufgeschaltet.
Der Gemeinderat freut sich, am 9. Juni 2026 eine grosse Zahl an Stimmberechtigten in der Mehrzweckhalle Seehalde begrüssen zu können.
Reglement Mehrwertausgleichsfonds
Basierend auf dem kantonalen Mehrwertausgleichsgesetz und der kommunalen Bau- und Zonenordnung hat der Gemeinderat ein Reglement zum Mehrwertausgleichsfonds erlassen. Dieses regelt die Verwaltung und Verwendung der Fondsmittel sowie das Verfahren für das Ausrichten von Beiträgen auf Gemeindeebene.
Die Gemeindeversammlung hatte im Juni 2021 im Rahmen einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) einen neuen Artikel betreffend Mehrwertausgleich in die kommunale Bestimmung aufgenommen. Damit wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um Mehrwerte, welche bei Auf- und Umzonungen oder bei Gestaltungsplänen entstehen, auszugleichen und städtebauliche Verträge abzuschliessen. Mit der von der Gemeindeversammlung im Dezember 2024 festgesetzten Totalrevision der BZO wurde die Bestimmung im Artikel 45 unverändert übernommen.
Als Grundlage für die Verwendung solcher Mehrwertabgaben haben die Gemeinden ergänzend zu den Festlegungen in der kantonalen Gesetzgebung und der BZO eine kommunale Bestimmung zum Mehrwertausgleichsfonds zu erlassen. In dieser Bestimmung gilt es Verwendungszweck, Beiträge, Beitragsberechtigte, Gesuchsvoraussetzungen, Gesuchsablauf und die Zuständigkeiten zu regeln.
Anlehnend an ein Musterreglement der kantonalen Baudirektion hat der Gemeinderat ein solches Reglement erlassen. Dieses dient dem Vollzug und stellt daher einen Behördenerlass dar. Die massgebenden Rechtssätze sind in der BZO und im kantonalen Mehrwertausgleichsgesetz geregelt. Im Raumplanungsgesetz (RPG) sind zudem die kommunalen Planungsmassnahmen aufgeführt, welche aus dem Fonds finanziert werden dürfen.
Der Gemeinderat hat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung auf den 1. August 2026 festgelegt. Vorbehalten bleibt der Eintritt der Rechtskraft des amtlich publizierten Beschlusses.
Gemeindereferendum gegen Änderung Lehrpersonalgesetz
Mit dem Ergreifen des Gemeindereferendums verlangt der Gemeinderat eine Volksabstimmung über die vom Kantonsrat genehmigte Änderung des Lehrpersonalgesetzes.
An der Sitzung vom 2. März 2026 beschloss der Kantonsrat die Änderung des Lehrpersonalgesetzes (Anpassung neu definierter Berufsauftrag) und unterstellte die Änderung dem fakultativen Referendum. Da dieser Beschluss mit grossen finanziellen Auswirkungen für alle Gemeinden verbunden ist, ergreift der Gemeinderat dagegen das Gemeindereferendum. Gemäss Kantonsverfassung (KV) können zwölf politische Gemeinden innert Frist ein solches Referendum ergreifen und eine Volksabstimmung verlangen.
Das Ergreifen des Gemeindereferendums wird im Wesentlichen mit den finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Gesetzesänderung begründet. Die auf Gemeindeebene anfallenden Kosten für die Volksschule sind seit Jahrzehnten stark steigend. So haben sich die Kosten pro Schülerin und Schüler in den vergangenen rund 20 Jahren praktisch verdoppelt. Die Volksschule nimmt mittlerweile gegen 50 Prozent – in einzelnen Fällen sogar über 60 Prozent – der Gemeindebudgets in Anspruch und ist damit der mit Abstand grösste Ausgabenposten der Gemeinden. Die vorliegende Gesetzesänderung zeigt auf, dass die Möglichkeiten der Gemeinden zur Einflussnahme auf die Kostenentwicklung in der Volksschule gering sind, da die Rechtsetzung in der Kompetenz des Kantons liegt, obwohl der Kostenschlüssel für die Besoldung der Lehrpersonen im Volksschulbereich gemäss Volksschulgesetz zu 80 Prozent bei den Gemeinden und lediglich zu 20 Prozent beim Kanton liegt.
Die vom Kantonsrat verabschiedete Gesetzesänderung überstrapaziert nach Auffassung des Gemeinderats die finanzpolitischen Möglichkeiten der Gemeinde, auch wenn der Druck in der Volksschule aufgrund der zahlreichen Herausforderungen anerkannt wird. Mit dieser Änderung des Lehrpersonalgesetzes ist die Gefahr, den kommunalen Steuerfuss um mehrere Prozentpunkte anheben zu müssen, hoch, da Einsparungen im Gemeindebudget in dieser Grössenordnung sehr schwierig zu realisieren sind. Die Bevölkerung soll damit in die Entscheidfindung zur erwähnten Änderung des Lehrpersonalgesetzes einbezogen werden.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Daniel T. Wüest, Gemeindepräsident, 076 238 39 11, oder Patric Kubli, Gemeindeschreiber, 043 411 22 50, gerne zur Verfügung.
Zugehörige Objekte
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