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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie sollen die Existenz ausgesteuerter älterer Personen bis zum Erreichen des Rentenalters sicherstellen. Die Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen, welche ähnlich wie die Zusatzleistungen zur AHV/IV berechnet werden. Überbrückungsleistungen werden nur auf Antrag hin gewährt.

Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen
Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose richten sich an Personen, die

  • frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag
  • dabei ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben sowie anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung)
  • über ein Vermögen von weniger als Fr. 50’000.-- (Alleinstehende) bzw. Fr. 100’000.-- (Ehepaare) verfügen, selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welches einen bestimmten Betrag übersteigt

Formular und Merkblatt
Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (siehe unter Dokumente)
Merkblatt: Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Zugehörige Objekte